Verbraucherrechte bei Finanzdienstleistungen und Kapitalanlagen

Nachrichtenseite

zum Kapitalanlegerschutz

Alles Wichtige aus Politik, Gesetzgebung, Rechtsprechung und mehr.

Standort München
Schwanthalerstrasse 9-11
80336 München
Telefon: 089 / 5454793

Standort Rosenheim
Münchener Str. 30/IV
83022 Rosenheim
Tel.: 08031 / 9411460

>> Kontakt

Niederlagen für Banken

Dr. Klass II berichtet über eine aktuelle Niederlagenserie für Kreditinstitute: "Die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr im Kleingedruckten eines Darlehensvertrags ist unzulässig!" Der FAchanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt, klein Gedrucktes immer sehr intensiv unter die Lupe zu nehmen.

 

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 20.03.2013, Az. 36 C 25/13 entschieden, dass die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr in den AGB eines Darlehensvertrags unwirksam ist, da der Darlehensnehmer dadurch unangemessen benachteiligt wird. Der Preis für die von dem Darlehensgeber geschuldete Überlassung eines Geldbetrages auf Zeit sei laut der gesetzlichen Regelung allein der Zins. Die Bearbeitungsgebühr sei hingegen ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredites und stelle somit allgemeine Geschäftskosten dar, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsehe (zum Volltextder Entscheidung: www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/mgladbach/ag_moenchengladbach/j2013/36_C_25_13_Schlussurteil_20130320.html).

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.04.2013, Az. 23 U 50/12, nicht rechtskräftig) kommt zu dem Schluss, dass eine Bearbeitungspauschale bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung oder Nichtabnahmeentschädigung für einen Immobilienkredit ist rechtswidrig ist.

Wenn das Geldinstitut bereits kassiert hat, muss es die Kreditbearbeitungsgebühr für den Verbraucherkredite zurückzahlen. So hat das Landgericht Bonn entschieden. Das Urteil vom 16.04.2013 (Az. 8 S 293/12, Volltext bei http://openjur.de/u/622078.html) ist noch nicht rechtskräftig.

Anlegerschutz-Thema

Kostenlose Erstberatung

Nutzen Sie unseren Fragebogen für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles. Senden Sie uns den Fragebogen ausgedruckt per Post oder gescannt per Mail oder Fax zu.

Schnellkontakt